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   BVerwG, 09.08.1995 - 9 B 341.95   

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BVerwG, 09.08.1995 - 9 B 341.95 (https://dejure.org/1995,14498)
BVerwG, Entscheidung vom 09.08.1995 - 9 B 341.95 (https://dejure.org/1995,14498)
BVerwG, Entscheidung vom 09. August 1995 - 9 B 341.95 (https://dejure.org/1995,14498)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ausstellung des Vertriebenenausweises - Volkstumsbewusstsein als Voraussetzung einer deutschen Volkszugehörigkeit - Anforderungen an die Beweislast der Behörde bei Ausstellung eines Staatsangehörigenausweises - Vermutung für eine deutsche Staatsangehörigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Auszug aus BVerwG, 09.08.1995 - 9 B 341.95
    Ebenfalls nicht durchzugreifen vermag die Rüge, das Berufungsgericht sei von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (BVerwGE 92, 70) abgewichen, in der u.a. ausgeführt ist, daß im Hinblick auf die seinerzeit gegebenen Verhältnisse bei in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragenen Personen nicht generell angenommen werden kann, daß in dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste ein Bekenntnis zum Deutschen Volkstum liegt, sondern im Einzelfall nachgewiesen werden muß, daß der Antrag aus freien Stücken gestellt worden ist.

    Ob Erklärungen, die die Klägerin nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland abgegeben hat, als Erklärungen nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 anzusehen und innerhalb der maßgebenden Fristen abgegeben worden sind, kommt es jedoch nicht an, weil § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG voraussetzt, daß die deutsche Staatsangehörigkeit beim Verlassen des Vertreibungsgebiets bestanden hat (Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 17.79 - BVerwGE 58, 259; Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - a.a.O. S. 71, 72).

  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 52.82

    Staatsangehörigkeitsausweis - Heimatschein - Irrtum - Deutsche

    Auszug aus BVerwG, 09.08.1995 - 9 B 341.95
    Diese Frage stellt sich jedoch nicht, weil das Berufungsgericht nicht nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast entschieden, sondern die Vermutung für eine deutsche Staatsangehörigkeit, die einem Staatsangehörigkeitsausweis innewohnt (Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 52.82 - BVerwGE 71, 309 [BVerwG 21.05.1985 - 1 C 52/82]; Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 [BVerwG 03.11.1992 - 9 C 6/92]) aus den von ihm im einzelnen dargelegten Gründen als widerlegt angesehen hat.

    Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang meint, das Berufungsgericht habe sich nicht auf neue Tatsachen gestützt, sondern bei Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweises bereits vorliegende Tatsachen lediglich anders bewertet als die den Staatsangehörigkeitsausweis ausstellende Behörde, ergibt sich auch daraus keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, weil geklärt ist, daß der irrtümlich erteilte Staatsangehörigkeitsausweis es seinem Inhalt nach nicht ausschließt, auf die wahre Rechtslage zurückzugreifen, sobald sie erkannt wird (Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 52.82 - a.a.O.).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BVerwG, 09.08.1995 - 9 B 341.95
    Es genügt in dieser Hinsicht, auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1974 (BVerfGE 37, 217 ) hinzuweisen, nach der der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet war, die gebotene Gleichstellung von Kindern aus gemischt-nationalen Ehen rückwirkend auf den 1. April 1953 herzustellen.
  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

    Auszug aus BVerwG, 09.08.1995 - 9 B 341.95
    Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Erlaß einer Überraschungsentscheidung rügt, weil das Berufungsgericht nicht darauf hingewiesen habe, daß es nicht von einer freiwilligen Meldung zur Aufnahme in die Deutsche Volksliste ausgehen werde, übersieht sie, daß die Gerichte grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ihre Würdigung des Prozeßstoffs und ihre Schlußfolgerungen vorab mit den Beteiligten zu erörtern, weil sich diese regelmäßig erst nach der mündlichen Verhandlung aufgrund der abschließenden Beratung ergeben (Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 31. Juli 1985 - 2 BvR 489/85).
  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 6.92

    Vertreibungsmaßnahmen - Vertreibungsgebiete - Vertriebene

    Auszug aus BVerwG, 09.08.1995 - 9 B 341.95
    Diese Frage stellt sich jedoch nicht, weil das Berufungsgericht nicht nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast entschieden, sondern die Vermutung für eine deutsche Staatsangehörigkeit, die einem Staatsangehörigkeitsausweis innewohnt (Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 52.82 - BVerwGE 71, 309 [BVerwG 21.05.1985 - 1 C 52/82]; Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 [BVerwG 03.11.1992 - 9 C 6/92]) aus den von ihm im einzelnen dargelegten Gründen als widerlegt angesehen hat.
  • BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 17.79

    Vertriebene - Aussiedler - Vertreibungsgebiet - Deutscher Staatsangehöriger -

    Auszug aus BVerwG, 09.08.1995 - 9 B 341.95
    Ob Erklärungen, die die Klägerin nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland abgegeben hat, als Erklärungen nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 anzusehen und innerhalb der maßgebenden Fristen abgegeben worden sind, kommt es jedoch nicht an, weil § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG voraussetzt, daß die deutsche Staatsangehörigkeit beim Verlassen des Vertreibungsgebiets bestanden hat (Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 17.79 - BVerwGE 58, 259; Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - a.a.O. S. 71, 72).
  • BVerfG, 31.07.1985 - 2 BvR 489/85

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Auslieferung - Audiencia Nacional in

    Auszug aus BVerwG, 09.08.1995 - 9 B 341.95
    Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Erlaß einer Überraschungsentscheidung rügt, weil das Berufungsgericht nicht darauf hingewiesen habe, daß es nicht von einer freiwilligen Meldung zur Aufnahme in die Deutsche Volksliste ausgehen werde, übersieht sie, daß die Gerichte grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ihre Würdigung des Prozeßstoffs und ihre Schlußfolgerungen vorab mit den Beteiligten zu erörtern, weil sich diese regelmäßig erst nach der mündlichen Verhandlung aufgrund der abschließenden Beratung ergeben (Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 31. Juli 1985 - 2 BvR 489/85).
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